Masernschutzgesetz: Impfpflicht auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Am 14. November 2019 hat der Gesetzgeber eine Impfplicht gegen Masern beschlossen. Diese Pflicht gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen vor, dass Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen des Gesundheitswesens arbeiten, einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Zu diesen Einrichtungen zählen Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und auch psychotherapeutische und ärztliche Praxen. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen demnach über einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung belegen können, dass sie gegen Masern geimpft oder immun sind. Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen diesen Nachweis nicht bei einer Behörde vorlegen; es reicht aus, ihn in den Unterlagen zu haben. Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen ihn der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Menschen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Impfschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Einrichtung des Gesundheitssystems leiten, müssen dafür sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Einrichtung einen ausreichenden Impfstatus oder Immunität gegen Masern nachweisen können. Dies gilt dem neuen Gesetz zufolge ausdrücklich auch für Reinigungskräfte und Praktikantinnen und Praktikanten in einer psychotherapeutischen Praxis. Leitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen den ausreichenden Masernschutz der Mitarbeitenden überprüfen und dokumentieren.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind die Jahrgänge vor 1971. Nach epidemiologischen Studien besteht in diesen Altersgruppen in der Bevölkerung ein ausreichender Schutz gegen Masern. Der Gesetzgeber folgt damit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut.

Quelle: www.ptk-nrw.de vom 22.11.2019