Verfassungsgericht stärkt Rechte von Pflegekindern

Bei der Unterbringung von Pflegekindern in Pflegefamilien muss immer das Kindeswohl an erster Stelle stehen. Die Rechte und Interessen der Pflegeeltern müssen dahinter zurücktreten. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. Der Grundsatz gilt auch bei einem von den Behörden angeordneten Wechsel in eine andere Pflegefamilie.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Verfassungsgerichts nahm eine Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern nicht an. Das Paar wollte verhindern, das Kind an andere Pflegeeltern abgeben zu müssen. Das Jugendamt hatte den Wechsel angeordnet. Das Paar kümmerte sich mehr als vier Jahre lang um das 2018 geborene Kind.

Hintergrund des Wechsels waren Befürchtungen des Jugendamts und des Vormunds, wonach die Betreuung des Kindes die Pflegeeltern überfordern könnte. Das Kind zeigte infolge des Drogenkonsums der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft große Entwicklungsverzögerungen.

In seinem Kindergarten geriet es wiederholt in Konflikte mit anderen Kindern. Daraufhin übergab das Jugend­amt die Obhut an andere Pflegeeltern. Diese hätten Erfahrungen im Umgang mit solchen Auffälligkeiten und Entwicklungsverzögerungen. Die bisherigen Pflegeeltern klagten vergeblich gegen den Schritt.

Das Verfassungsgericht betonte jetzt unter Verweis auf vorangegangene Entscheidungen, dass bei der Abwä­gung der Rechte von Kind, leiblichen Eltern und Pflegeeltern stets das Kindeswohl im Zentrum stehen müsse. Zudem könnten sich Pflegeeltern nicht in gleicher Weise wie leibliche Eltern auf das im Grundgesetz veran­kerte Recht des Schutzes der Familie berufen.

Allerdings müsse bei einer Entscheidung über den Verbleib des Kindes immer auch bedacht werden, wie stark das Kind unter einer Wegnahme und dem Verbindungsabbruch mit einer inzwischen vertrauten Familie leide.

Quelle: www.aerzteblatt.de vom 07.09.2023