Kosten

In der Regel werden die Kosten für Diagnostik und Therapie direkt von der Psychotherapeutin über die Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet.

Dafür wird die Versicherungskarte des Kindes bzw. des / der Jugendlichen benötigt.

Die darüber hinausgehenden Untersuchungen, Beratungen, Stellungnahmen oder Befundberichte werden Ihnen nach vorheriger Absprache nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Rechnung gestellt.

Darüberhinaus können die Kosten für die Psychotherapie auch durch folgende Instanzen getragen werden:

1. Selbstzahler

Der Patient / die Patientin bzw. der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin bekommt am Ende des Monats eine Rechnung und trägt die Kosten selbst. Für Selbstzahler/ Selbstzahlerinnen wird das Honorar nach vorheriger Absprache im Einzelfall festgelegt.

2. Private Krankenversicherung

Die Kostenübernahme durch die privaten Krankenversicherungen ist grundsätzlich möglich. Die Versicherungen unterscheiden sich jedoch im gewährten Leistungsumfang bzw. bezüglich der Formalitäten für die Kostenübernahme (Erstellen eines Antrages). Der Patient / die Patientin bzw. der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin sollte vor Therapiebeginn abklären, welche Bedingungen die Versicherung dabei stellt. Bei privat versicherten Patienten bzw. Patientinnen erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend der GOP.

3. Beihilfe

Bei Patienten bzw. Patientinnen, die beihilfeberechtigt sind, gilt die Beihilfeverordnung für Psychotherapie. Falls mehr als 10 Sitzungen Psychotherapie erforderlich sind, muss ein Antrag bei der Beihilfestelle vorab gestellt werden. Die private Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten schließt sich dann dem Bescheid der Beihilfestelle entsprechend an. Auch hier erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend der GOP.

4. Jugendhilfe

Sollten die Voraussetzungen für den Anspruch auf ambulante Psychotherapie im Rahmen von „Hilfen zur Erziehung“ oder „Eingliederungshilfe“ nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) vorliegen, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt des Wohnbezirks beantragt werden. Auch hier erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend der GOP.

Im Erstgespräch wird u.a. die Frage der Kostenübernahme geklärt.